Gesetzlichkeit und Hobbygärtnerei
Vielfach wird angenommen, dass man in seinem Garten tun und lassen kann, was man will.
Das ist nur mit Einschränkungen richtig, weil in unserer organisierten Gesellschaft im Prinzip für alles, was Menschen tun können, unzählige Regeln als Rechtsvorschriften geschaffen wurden. Das betrifft auch unser geliebtes Hobby „zu gärtnern“. Wir müssen allerdings anerkennen, dass überall dort, wo mehrere Menschen zusammen leben, es auch eine gewisse Ordnung für die Rechte und Pflichten jedes Mitgliedes der Gemeinschaft geben muss. Seit der Urgesellschaft haben sich daran nur Inhalt und Form geändert, aber nicht das Prinzip!
Die Rechtslage für einen Hobbygärtner ist zunächst von dem Eigentumsverhältnis am jeweiligen Grundstück, auf dem sich der Hobbygarten befindet, abhängig.
Wer einen Kleingarten pachtet, unterliegt damit den pachtrechtlichen Bestimmungen nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28.02.1983 mit Stand vom 08.04.1994. Dieses
Gesetz versteht unter „Kleingarten“ einen Garten, der in einer Kleingartenanlage liegt und von einem Kleingärtnerverein verwaltet wird. Nach § 1 ist der Kleingarten „zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung“ zu nutzen. Diese beiden Nutzungsformen werden unter dem Begriff „Kleingärtnerische Nutzung“ zusammengefasst.
Mit dieser Formulierung ist die Nutzung eines gepachteten Kleingartens eindeutig definiert und schließt jede Form einer anderen Nutzung aus. Den Umfang für das anzubauende Obst und Gemüse regelt die jeweils geltende Gartenordnung. Wenn aber unter kleingärtnerischer Nutzung fälschlicherweise nur der Anbau von Obst und Gemüse verstanden wird, führt das zwangsläufig
zu fatalen Missverständnissen und strittigen Formulierungen in den Gartenordnungen.
Bei Gerichtsverfahren hat sich durchgesetzt, als Maßstab den Anbau von Obst und Gemüse auf mindestens einem Drittel der gesamten Gartenfläche anzusehen. Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil zur kleingärtnerischen Nutzung angeschlossen
(17. Juni 2004). Der Kleingärtner genießt zudem einen großen Vorteil durch den rechtlich geschützten Pachtpreis. Schon deshalb darf man dieses Gesetz in Deutschland mit zu den besten Gesetzen in Richtung Sozialwesen zählen. Es ist allerdings nur natürlich, dass wir Kleingärtner dafür gewisse Auflagen, salopp gesagt „Spielregeln“, einhalten müssen, um diesen Schutz nicht
zu gefährden. Außerdem bieten die Gartenordnungen durchaus genügend Freiraum für eine großzügige individuelle Gartengestaltung. Davon kann sich Jeder bei einem Besuch selbst überzeugen. Jeder Kleingarten präsentiert sich als Unikat, genau so wie jeder andere
Hobbygarten auch!
Wer jedoch nur ein Grundstück für Erholung und Partys sucht oder meint, in einem Verein nicht genügend frei sein zu können, pachtet besser einen Garten direkt von einem Grundstückseigentümer. Dann handelt es sich nicht mehr um einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, völlig unabhängig von der Größe des Gartens, sondern um Landpacht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 585 mit Stand von 2009. Der Pächter umgeht dadurch von vornherein Auseinandersetzungen mit dem Vorstand des Kleingärtnervereins wegen Verstoßes gegen die Gartenordnung, was im Äußersten bis zur Kündigung und zu finanziellen Konsequenzen führen kann. Der Pachtpreis und sonstige Bedingungen, wie die Nutzung der Gartenfläche, Pflanzung von Gehölzen oder Baumaßnahmen sind dann ausschließlich eine reine Verhandlungssache mit dem Verpächter. Je nach den örtlichen Verhältnissen kann auch diese Form eine interessante Alternative für einen Hobbygarten sein.
Es gibt außerdem zahlreiche Gesetze zum Schutz der Umwelt, die für alle Bürger gleichermaßen gelten und somit auch für jeden Hobbygärtner, unabhängig davon, ob die Gartenfläche sein Eigentum oder Pachtfläche ist. Besonders relevant sind folgende: Wasserhaushaltsgesetz, Pflanzenschutzgesetz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie das Bundesnaturschutzgesetz. Deshalb sei an dieser Stelle über die für uns Hobbygärtner brisanten Passagen und die vom Gesetzgeber bei Verstößen angesetzten Bußgelder in Kurzform informiert.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 27.07.1957 mit Stand vom 2.12.2008:
Jedermann ist verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers zu verhüten (§ 1). Anlagen zur Lagerung von Jauche und Gülle müssen so beschaffen sein, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung erreicht wird (§ 19g).
Bußgeld bei Ordnungswidrigkeiten bis 50.000,- € (§ 41).
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 15.09.1986 mit Stand vom 29.07.2009:
Zweck ist der Schutz besonders von Kulturpflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen (§ 1). Pflanzenschutz ist nur nach guter fachlicher Praxis durchzuführen
(§ 2a). Pflanzenschutzmittel sind nur nach Gebrauchsanleitung anzuwenden. Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Pflanzenschutzmittel mit Angabe dieser besonderen
Kennzeichnung verwendet werden (§ 6a).
Bußgeld bei Ordnungswidrigkeiten bis 50.000,- € (§ 40).
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) vom 27.09.1994 mit Stand vom 11.08.2009:
Abfälle sind alle Sachen, deren Besitzer sich ihrer entledigt. Der Besitzer ist für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder Beseitigung verantwortlich (§ 3). Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen abgelagert werden (§ 27).
Bußgeld bei Ordnungswidrigkeiten bis 50.000,- € (§ 61).
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 25.03.2002. mit Stand vom 22.12.2008: Natur und Landschaft sind als Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen (§ 1). Schwerpunkte in der Pflanzenproduktion sind Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und Biotope, Erosionsschutz, sowie fachgerechte Durchführung von Düngung und Pflanzenschutz (§ 5). Pflanzen, besonders naturgeschützte, dürfen nicht aus der Natur entnommen werden (§§ 41, 42).
Bußgeld bei Ordnungswidrigkeiten bis 50.000,-€ (§ 65).
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Dr. Manfred Willkommen, Frankfurt (Oder) 07.10.
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